BGH-Urteil erlaubt sofortiges Abschleppen auf Privatparkplätzen – doch was bedeutet das für Autofahrer?
BGH-Urteil erlaubt sofortiges Abschleppen auf Privatparkplätzen – doch was bedeutet das für Autofahrer?
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Rechte privater Parkplatzbetreiber geklärt, Fahrzeuge unmittelbar nach Ablauf der bezahlten Parkzeit abschleppen zu lassen. Die am 19. Dezember 2025 ergangene Entscheidung hebt die Verpflichtung auf, eine Karenzzeit vor dem Abschleppen einzuhalten. Gleichzeitig zeigt ein separater Streitfall in Stuttgart die Folgen solcher Maßnahmen auf: Ein Autohalter wirft der Stadt vor, sein Auto nach einem angeblichen Ölverlust widerrechtlich verschrottet zu haben.
Im Mittelpunkt des BGH-Verfahrens (Az. V ZR 44/25) stand die Frage, ob private Parkplatzbetreiber eine Frist gewähren müssen, bevor sie Autos abschleppen, deren bezahlte Parkzeit überschritten ist. Das Gericht urteilte, dass das weitere Parken ohne Bezahlung als unzulässige Eigenmacht gemäß § 858 BGB zu werten ist und das sofortige Abschleppen als Notwehr nach § 859 BGB gerechtfertigt sei. Betreiber können die Abschleppkosten – wie im Fall die genannten 587,50 Euro – als notwendige Aufwendungen gemäß §§ 677, 683, 670 BGB geltend machen. Das Urteil bestätigte zudem, dass keine generelle Pflicht zur Rückgabe oder Entsorgung der Autos besteht, sofern die Kosten ortsüblich und angemessen bleiben. Allerdings bezieht sich die Entscheidung ausdrücklich nur auf private Parkplätze und lässt kommunale oder öffentliche Abschlepppraktiken unberührt.
In Stuttgart klagt Andreas Weber auf Schadensersatz, nachdem sein Mercedes SL 280 abgeschleppt, eingelagert und später ohne seine Zustimmung verschrottet wurde. Die Stadt begründet die Maßnahme mit einem Ölverlust des Autos, was Weber bestreitet. Während der Einlagerung sollen rund 1.000 Euro an Gebühren angefallen sein. Weber wirft vor, dass vor der Verschrottung Teile wie Rückleuchten und Spiegel demontiert wurden und nie ein offizieller Verschrottungsnachweis erstellt wurde. Er fordert nun 20.000 Euro Entschädigung, während die Stadt lediglich 7.000 Euro angeboten hat.
Der BGH entschied zudem, dass Abschleppfirmen Autos bis zur Begleichung der Kosten zurückhalten dürfen – allerdings nur unter strengen Auflagen. Der ADAC, Deutschlands größter Automobilclub, betont, dass Abschleppmaßnahmen verhältnismäßig und die Kosten angemessen bleiben müssen. Webers Fall ist noch nicht abgeschlossen; das Verfahren liegt nun beim Landgericht Stuttgart.
Das BGH-Urteil stärkt die Rechte privater Parkplatzbetreiber, Autos ohne Verzögerung abschleppen zu lassen, sofern die Kosten gerechtfertigt und üblich sind. Für Autohalter wie Andreas Weber zeigt die Entscheidung jedoch die Risiken von Streitigkeiten über Abschlepp- und Einlagerungspraktiken auf. Sein anhaltender Rechtsstreit wird klären, ob ihm eine Entschädigung für den Verlust seines Autos und der demontierten Teile zusteht.
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