Alkoholverkauf muss 19% Mehrwertsteuer in Deutschland nach Gerichtsurteil zahlen

Admin User
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Eine Bierflasche mit Etiketten liegt auf einem Holzweg.

Alkoholverkauf muss 19% Mehrwertsteuer in Deutschland nach Gerichtsurteil zahlen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Einnahmen aus der Herstellung und dem Verkauf alkoholfreier Getränke nicht unter die pauschale landwirtschaftliche Mehrwertsteuerregelung fallen. Stattdessen unterliegen diese Umsätze dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Dieses Urteil, gegen das derzeit Berufung eingelegt wurde, hat erhebliche Auswirkungen auf Kleinbrennereien und Obstbrennereien in ganz Deutschland. Ein Obstbauer aus Baden-Württemberg, der einen Teil seiner Ernte zu Obstbränden verarbeitete und diese direkt sowie über Großhändler verkaufte, hatte zunächst unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für abgefüllte Spirituosen und die Lieferung von Rohalkohol angesetzt. Später beantragte er jedoch, alle Verkäufe nach dem pauschalen landwirtschaftlichen Steuersatz zu versteuern. Sowohl das Finanzamt als auch das Gericht wiesen diesen Antrag zurück mit der Begründung, Alkohol sei kein landwirtschaftliches Erzeugnis und die Destillation stelle keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Folglich unterliegen sämtliche Einnahmen aus der Brennerei dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent – und nicht der pauschalen Landwirtschaftsregelung. Klein- und Obstbrennereien müssen ihre Destillationserlöse nun mit dem vollen Satz von 19 Prozent versteuern, können jedoch die Vorsteuer abziehen. Bis der Bundesfinanzhof in München eine endgültige Entscheidung trifft, wird Brennereien empfohlen, ihre Mehrwertsteuerpraxis zu überprüfen und steuerliche Beratung einzuholen. Landwirte könnten gezwungen sein, ihre Brennereibetriebe organisatorisch von ihren landwirtschaftlichen Aktivitäten zu trennen, um eine korrekte Buchführung und die richtige Mehrwertsteuererhebung zu gewährleisten. Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die mehrwertsteuerliche Behandlung von Alkoholverkäufen geklärt und diese dem regulären Steuersatz von 19 Prozent unterworfen. Auch wenn die Berufungsverhandlung noch aussteht, sollten Brennereien ihre Mehrwertsteuerpraxis dringend überdenken und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Die mögliche Notwendigkeit, Brennereibetriebe strukturell von der Landwirtschaft zu trennen, unterstreicht die Tragweite dieser Entscheidung für die Branche.