Regionalgericht: Keine Lohnersatzleistung für Kindergarten-Einweisungszeit

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Ein Kind, das auf einem Stuhl vor einem teilweise sichtbaren Regal mit Bürchern sitzt, vor einem abgeschnittenen Wandhintergrund.

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Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Entschädigung für entgangenes Einkommen während der Eingewöhnungsphase ihres Kindes in der Kita geltend machen können. Das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 15. Oktober 2025 wies die Klage einer jungen Mutter ab, die eine Erstattung für Verdienstausfälle gefordert hatte. Die Richter stellten klar, dass die kommunalen Behörden ihre Pflicht bereits erfüllen, sobald ein Kita-Platz angeboten wird – und nicht erst, wenn das Kind sich vollständig eingelebt hat.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Mutter, die Schadensersatz für entgangene Löhne einforderte, während ihr Kind eine verlängerte Eingewöhnungsphase in der Kita durchlief. Sie argumentierte, dass die für die Eingewöhnung benötigte Zeit finanziell unterstützt werden müsse. Das Gericht lehnte diesen Anspruch jedoch ab und begründete dies damit, dass weder das Sozialrecht noch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 670 und 675 BGB) eine rechtliche Grundlage für eine solche Entschädigung biete.

Die Richter urteilten, dass die Verpflichtung der Stadt endet, sobald ein Kita-Platz bereitsteht. Selbst wenn ein Kind zusätzliche Zeit zur Eingewöhnung benötige, läge die Verantwortung für entgangene Verdienste bei den Eltern. Das Urteil unterstreicht, dass die Eingewöhnungsphase nicht als Teil der offiziellen Pflichten des Kita-Trägers angesehen wird. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieses Urteil einen klaren Präzedenzfall schafft: Eltern müssen künftig mit möglichen Einkommensverlusten während der Übergangsphase ihres Kindes in die Kita rechnen – ohne Aussicht auf öffentliche Erstattung.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal bedeutet, dass Eltern die finanziellen Belastungen durch entgangene Löhne während der Eingewöhnungszeit ihres Kindes selbst tragen müssen. Kommunen haften nicht mehr für Entschädigungen, sobald ein Platz angeboten wurde. Das Urteil räumt damit Unklarheiten bei Elternansprüchen auf Lohnausfall während der Eingewöhnungsphase aus.