Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Admin User
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Menschen protestieren auf einer Straße und halten Plakate, mit Gebäuden, Bäumen, Laternenmasten und dem Himmel im Hintergrund.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein Gericht in Münster hat entschieden, dass die Polizeimaßnahmen während der Räumung von Lützerath das Versammlungsrecht der Demonstranten nicht verletzt haben. Das Urteil folgt auf Auseinandersetzungen Anfang 2023, als Aktivisten, die das verlassene Dorf besetzt hielten, sich gegen ihre Räumung durch die Behörden wehrten. Jahre lang war Lützerath ein zentraler Kristallisationspunkt des Widerstands gegen den Braunkohleabbau im rheinischen Revier gewesen.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sich Aktivisten rechtmäßig auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE versammeln durften, der den Tagebau Garzweiler II betreibt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen das Areal deutlich als betretungsverboten gekennzeichnet hatte und zudem bereits ein allgemeiner Erlass den öffentlichen Zutritt untersagte. Die Demonstranten hatten geltend gemacht, ihr verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Versammlungsfreiheit werde missachtet – doch die Richter wiesen diesen Einwand zurück.

Die Behörden hatten in der Nähe einen alternativen Versammlungsort bereitgestellt, an dem die Aktivisten ohne Einschränkungen protestieren konnten. Klagen gegen sowohl die Räumung als auch das Betretungsverbot des Tagebaus wurden als unzulässig abgewiesen. Das Urteil bestätigt, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht für Privatgrundstücke gilt, wenn der Eigentümer den Zutritt untersagt hat. Lützerath, einst ein Symbol des Widerstands gegen die fossile Brennstoffförderung, wurde im Januar 2023 geräumt. Die Aktion führte zu Konflikten zwischen der Polizei und Klimaaktivisten, die das Dorf monatelang besetzt gehalten hatten.

Mit der Entscheidung bleibt die Räumung Lützeraths sowie das Protestverbot innerhalb der Tagebaugrenzen rechtmäßig bestehen. Aktivisten behalten jedoch das Recht, in ausgewiesenen Bereichen außerhalb der Sperrzone zu demonstrieren. Das Urteil unterstreicht zudem die Grenzen der Versammlungsfreiheit, wenn sie mit den Rechten von Privateigentümern kollidiert.