Alles von vorne - Fall von vergifteter Krankenschwester neu aufgerollt

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Ein Blatt Papier mit Schrift darauf.

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Von vorne beginnt – Vergiftungsfall mit Rettungssanitäterin neu aufgerollt

Von vorne beginnt – Vergiftungsfall mit Rettungssanitäterin neu aufgerollt

Von vorne beginnt – Vergiftungsfall mit Rettungssanitäterin neu aufgerollt

  1. Dezember 2025, 12:28 Uhr

Vor dem Landgericht Heilbronn muss sich eine 25-jährige Rettungssanitäterin in Ausbildung erneut wegen des Vorwurfs der versuchten Vergiftung von Kollegen verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, Getränke ihrer Arbeitskollegen mit Notfallmedikamenten manipuliert und damit deren Leben bewusst in Gefahr gebracht zu haben. Die Angeklagte bestreitet jede Tötungsabsicht und bezeichnet die Mordvorwürfe als „abscheulich“.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen vier mutmaßliche Fälle von versuchtem Mord. Die Anklage geht davon aus, dass die Angeklagte die potenziell tödlichen Folgen ihres Handelns „vorausgesehen und billigend in Kauf genommen“ habe. Als Motiv wird „tief sitzende Wut“ genannt – ausgelöst durch Kritik an ihrer Arbeitsleistung. Zudem soll sie die Wirkung von Notfallmedikamenten an Menschen testen wollen.

Laut Staatsanwaltschaft entgingen einige Rettungskräfte nur knapp einer lebensbedrohlichen Situation – allein dem Zufall sei es zu verdanken, dass es keine schweren gesundheitlichen Folgen gab. Die Angeklagte räumt zwar ein, die Getränke verändert zu haben, betont jedoch, niemals ernsthaften Schaden anrichten zu wollen. Vor der Wiederaufnahme des Prozesses einigte sie sich außergerichtlich mit den Anwälten zweier ehemaliger Kollegen: Sie zahlte eine fünfstellige Entschädigungssumme und überreichte eine handschriftliche Entschuldigung. Das Gericht hat nun acht weitere Verhandlungstage für die Hauptverhandlung angesetzt.

Die Fortsetzung des Prozesses steht bevor. Während die Angeklagte die Mordvorwürfe weiterhin zurückweist, gesteht sie die Manipulation der Getränke ein. Die Entscheidung wird zeigen, ob ihre Taten als versuchter Mord oder als minder schweres Vergehen zu werten sind.