Neuer Stornierungsbutton wird ab 19. Juni für Händler Pflicht
Ab dem 19. Juni müssen Händler und Dienstleister in Deutschland auf ihren Websites einen gut sichtbar platzierten „Stornierungsbutton“ anzeigen. Die neue Regelung tritt an diesem Tag in Kraft und gilt für alle Online-Verträge, die dem deutschen Recht unterliegen. Sie geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die bereits in nationales Recht umgesetzt wurde.
Ab dem 19. Juni sind Unternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen deutlich erkennbaren Button zur Vertragskündigung einzubinden. Dieser muss leicht auffindbar und klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag kündigen“. Betroffen sind Online-Käufe, Dienstleistungen, Finanzprodukte sowie Versicherungsverträge.
Der Button ändert nichts an den bestehenden Widerrufsrechten. Verbraucher können weiterhin innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Frist nach Vertragsabschluss oder Warenerhalt kündigen. Der Vorgang darf dabei nicht komplizierter sein als der ursprüngliche Vertragsabschluss.
Nach Betätigung des Buttons müssen Nutzer umgehend eine Bestätigung in einem speicherbaren Format – etwa per E-Mail – erhalten. Fehlt der Button, kann sich die Kündigungsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängern. Die Regelung gilt vorerst nur in Deutschland, da andere EU-Länder sie zunächst in nationales Recht umsetzen müssen.
Ziel der Neuregelung ist es, digitale Kündigungen für Verbraucher zu vereinfachen. Sie soll für Transparenz sorgen und einen sofortigen Nachweis über die Beendigung des Vertrags ermöglichen. Unternehmen in Deutschland müssen die Vorgabe bis zum Stichtag umsetzen, um eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu vermeiden.






