Neue Urteile ändern Rabattwerbung: Wann Händler den 30-Tage-Preis nicht nennen müssen
Marie GüntherNeue Urteile ändern Rabattwerbung: Wann Händler den 30-Tage-Preis nicht nennen müssen
Deutsche Gerichte haben die Regeln für Werbung mit Rabatten präzisiert – ausgelöst durch Rechtsstreitigkeiten zwischen Supermärkten und Apotheken. Aktuelle Urteile bestätigen, dass Unternehmen nicht immer den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben müssen, wenn sie sich auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreise (UVP) beziehen. Die Entscheidungen wirken sich darauf aus, wie Rabattaktionen in verschiedenen Branchen beworben werden dürfen.
Im Mittelpunkt der Debatte steht § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der Händler normalerweise verpflichtet, bei Werbung mit Preissenkungen den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis auszuweisen. Nun gelten jedoch Ausnahmen, wenn nicht bindende Herstellerpreisempfehlungen (UVP) als Referenz dienen.
Erstmals aufgeworfen wurde die Thematik durch eine Klage gegen den Discount-Supermarkt Netto, dem vorgeworfen wurde, mit "Preis-Jojo"-Taktiken Kunden über echte Ersparnisse zu täuschen. Das Landgericht Köln urteilte später jedoch, dass die Bezugnahme auf die UVP in Werbeaktionen nicht automatisch irreführend sei.
Ein weiterer Fall betraf die Online-Apotheke Apo.com, die bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte. Die Apothekerkammer Nordrhein klagte gegen diese Praxis, woraufhin das Landgericht Frankfurt entschied: Die Methode sei unzulässig – unter Verweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Preistransparenz.
Der Gesetzgeber hat inzwischen klargestellt, dass § 11 PAngV nicht greift, wenn Rabatte auf einer nicht bindenden UVP basieren. Unternehmen dürfen somit Ersparnisse im Vergleich zur UVP bewerben, ohne den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage nennen zu müssen. Besonders in Branchen wie der Pharmaindustrie sind UVPs für Verbraucher oft ein bekannter Referenzpunkt.
Aktuell gibt es jedoch keine Rechtsprechung dazu, wie diese Transparenzregel in verschiedenen Sektoren anzuwenden ist. Recherchen zu ähnlichen Urteilen fördern stattdessen unrelated Themen zutage – etwa KI-Kennzeichnung, Datenschutz oder Arbeitsrecht. Die fehlende Dokumentation lässt Unsicherheiten über branchenspezifische Praktiken bestehen.
Die Urteile schaffen dennoch klarere Vorgaben für Unternehmen, die Rabatte auf Basis von Herstellerpreisempfehlungen bewerben. Supermärkte, Apotheken und andere Händler können nun UVPs als Referenz nutzen, ohne wie bisher den niedrigsten Preis des Vormonats angeben zu müssen. Für Verbraucher bedeutet dies, dass UVP-basierte Werbeaktionen weiterhin verbreitet sein werden – auch wenn die rechtlichen Grenzen in Einzelfällen enger gezogen wurden.






