Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Marie GüntherGericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende
Ein deutsches Gericht hat den Antrag einer Frau auf Auskunft über die Samenspenden ihres biologischen Vaters abgelehnt. Die Klägerin, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde, hatte Informationen darüber verlangt, wie oft sein Sperma verwendet wurde und wie viele Kinder daraus hervorgingen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Daten habe.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die durch eine heterologe Insemination mit dem Sperma eines Spenders gezeugt wurde – der sich später als ihr biologischer Vater herausstellte. Sie argumentierte, dass die Kenntnis über die Anzahl ihrer Halbgeschwister für ihre persönliche Entwicklung entscheidend sei und um zufällige inzestuöse Beziehungen zu vermeiden. Das Gericht erkannte zwar ihr Recht an, ihre biologischen Ursprünge zu kennen, entschied jedoch, dass dies nicht die von ihr geforderten Details umfasse.
Die Klägerin behauptete zudem, sie habe von dem Spender eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch als für den Fall irrelevant zurück. Laut medizinischen Unterlagen wurden allein bis 2013 sechs Kinder mit demselben Spendersperma durch die Mutter der Klägerin gezeugt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass das deutsche Recht – einschließlich des Samenspenderregistergesetzes – Kliniken nicht verpflichtet, offenzulegen, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Sie fügten hinzu, dass der Klägerin bereits bekannt sei, dass 33 Kinder von demselben Spender abstammen. Das Gericht urteilte, dass selbst die Bereitstellung der angeforderten Daten ihr weder eine genaue Zahl der Halbgeschwister liefern noch ihre Suche abschließen würde.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Klägerin rechtlich keinen Anspruch auf die Anzahl der Verwendungen des Spermas ihres biologischen Vaters hat. Ihr bleiben die Kenntnis über ihre Zeugungsumstände und das Vorhandensein von 33 Halbgeschwistern, doch weitere Details bleiben ihr verwehrt. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall, der den Umfang der Informationen einschränkt, die in ähnlichen Fällen an durch Samenspenden gezeugte Personen weitergegeben werden.






