17 March 2026, 12:05

Gericht stoppt pauschale Ablehnung der Approbation bei Sehbehinderung

Ein Mann sitzt in einem Stuhl, während ein Arzt seine Augen mit einem tragbaren Instrument untersucht, mit medizinischen Gegenständen auf einem Tisch und einem Vorhangfenster im Hintergrund.

Gericht stoppt pauschale Ablehnung der Approbation bei Sehbehinderung

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass sehbehinderte Medizinstudenten nicht pauschal wegen ihrer Behinderung die uneingeschränkte Approbation verweigert werden darf. Im konkreten Fall ging es um einen Absolventen mit Makuladegeneration, dem trotz seiner geplanten Facharztausbildung in "Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie" die Zulassung verweigert worden war. Die Richter verwiesen die Sache nun zur Prüfung zurück, ob seine Erkrankung ihn tatsächlich an einer sicheren und eigenständigen Berufsausübung in seinem gewählten Bereich hindert.

Der Betroffene, der an Makuladegeneration leidet, war zunächst nach den deutschen Approbationsordnungen für Ärzte abgelehnt worden, da diese verlangen, dass Antragsteller ihre gesundheitliche Eignung für den Arztberuf nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und argumentierte, dass eine Behinderung allein kein Grund sein dürfe, den uneingeschränkten Zugang zum Beruf zu verweigern.

Das Gericht betonte zwar, dass der Patientenschutz weiterhin oberste Priorität habe. Es präzisierte jedoch, dass eine Approbation nur dann verweigert werden dürfe, wenn nachweislich eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit der Patienten von der Behinderung ausgehe. Da der Kläger in "Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie" tätig werden wollte, führte er an, dass seine Sehbehinderung seine Fähigkeit zur Ausübung dieses Fachgebiets nicht beeinträchtigen würde.

Der Fall wurde nun an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das klären muss, ob der Absolvent in seinem gewählten Fachbereich selbstständig und verantwortungsvoll arbeiten kann. Das Urteil entschied nicht abschließend über seine medizinische Eignung, stellte aber die Notwendigkeit heraus, berufliche Standards mit Antidiskriminierungsgesetzen in Einklang zu bringen.

In der gesamten EU werden ähnliche Fälle in der Regel nach Antidiskriminierungsrichtlinien wie der Richtlinie 2000/78/EG behandelt. Diese verlangen angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen – es sei denn, ihre Einschränkung macht eine sichere Berufsausübung grundlegend unmöglich. Bisher gibt es jedoch keine dokumentierten Parallelen oder direkten Auswirkungen dieses deutschen Urteils auf andere europäische Rechtssysteme.

Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal, indem sie pauschale Ablehnungen der Approbation aufgrund von Behinderungen verhindert. Nun muss das Oberverwaltungsgericht prüfen, ob der Absolvent in seinem angestrebten Fachgebiet sicher arbeiten kann. Das Urteil unterstreicht die anhaltende Herausforderung, medizinische Standards mit den Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu vereinen.

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