Finanzgericht klärt: Wann Bargeldgeschenke der Familie steuerpflichtig werden
Tobias LangFinanzgericht klärt: Wann Bargeldgeschenke der Familie steuerpflichtig werden
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Bargeldschenkungen in Deutschland präzisiert. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Kläger, der von seinem Vater über einen Zeitraum von elf Jahren insgesamt 610.000 Euro erhalten hatte und geltend machte, es handele sich dabei um steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke". Das Gericht wies diese Argumentation zurück und setzte damit ein klares Signal für ähnliche Streitfälle.
Der Kläger hatte zwischen 2011 und 2022 wiederholt Bargeldbeträge von seinem Vater erhalten, die sich auf insgesamt 610.000 Euro summierten. Er behauptete, diese Zahlungen – darunter eine Summe von 20.000 Euro im Jahr 2015 – seien übliche Geschenke zu Anlässen wie Ostern und daher steuerfrei. Das Gericht urteilte jedoch, dass ein Bargeldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro kaum als typisches Osterpräsent angesehen werden könne.
Nach deutschem Recht müssen sämtliche Geldgeschenke – unabhängig davon, ob sie innerhalb der persönlichen Freibeträge liegen – sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten den Steuerbehörden gemeldet werden. Die Höhe dieser Freibeträge variiert je nach Verwandtschaftsverhältnis und reicht von 20.000 Euro bis zu 500.000 Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Ausnahmen gelten lediglich für kleine, übliche Gelegenheitsgeschenke zu bestimmten Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder bestandenen Prüfungen.
Das Einkommen des Vaters in dem betreffenden Zeitraum war beträchtlich. Zwar lagen für die Jahre vor 2013 keine Unterlagen vor, doch zwischen 2013 und 2022 erzielte er über eine GmbH & Co. KG jährlich zwischen 1,7 Millionen und 3,7 Millionen Euro. Das Gericht betonte, dass die Nichtmeldung eines Geschenks nicht automatisch Steuerhinterziehung darstelle. Werden jedoch durch spätere Schenkungen oder Erbschaften die Freibeträge überschritten, können Nachzahlungen sowie Strafen fällig werden.
Erbschafts- und Schenkungsteuern in Deutschland sind in drei Steuerklassen unterteilt, wobei die Sätze je nach Wert der Übertragung und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen 7 % und 50 % liegen. Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung – selbst dann, wenn die Geschenke im Vergleich zum Vermögen des Schenkers gering erscheinen.
Die Entscheidung bestätigt, dass auch große oder unregelmäßige Bargeldschenkungen deklariert werden müssen, selbst wenn sie theoretisch unter die Ausnahmen für Gelegenheitsgeschenke fallen könnten. Schenker und Beschenkte sehen sich nun klareren Vorgaben zur Meldepflicht gegenüber, mit möglichen Steuerlasten bei Überschreitung der Freibeträge. Der Fall dient als Mahnung, wie streng finanzielle Transfers zwischen Familienmitgliedern dokumentiert werden müssen.






