16 March 2026, 20:04

Erbschaft von 642.000 Euro kostet Frau den Anspruch auf Bürgergeld

Ein altes Buch mit einer Zeichnung eines Schlosses umgeben von Bäumen und Pflanzen, mit dem Text "Ant Sinsheim - Die Herstellung der Kirche allein, in die Viehstell Gebäude eine Geburtstag, die 1000 Gulden die Inschrift oben" auf der Seite geschrieben.

Erbschaft von 642.000 Euro kostet Frau den Anspruch auf Bürgergeld

Eine Frau aus Stuttgart hat nach der Ablehnung ihres Antrags auf Bürgergeld durch das Jobcenter rechtliche Schritte eingeleitet. Obwohl sie finanzielle Not geltend machte, war sie kurz zuvor in den Besitz eines beträchtlichen Vermögens gelangt. Das Gericht entschied, dass ihre finanziellen Mittel sie vom Bezug staatlicher Sozialleistungen ausschließen.

Die Klägerin, eine 62-jährige selbstständige Fitnesslehrerin, hatte bei ihrem örtlichen Jobcenter Bürgergeld beantragt. Die Behörden lehnten ihren Antrag ab und verwiesen auf ihre erheblichen finanziellen Rücklagen. Daraufhin focht sie die Entscheidung gerichtlich an.

Die Frau hatte mehrere Immobilien geerbt, darunter zwei Häuser im Wert von 627.000 Euro und 340.000 Euro, eine Eigentumswohnung sowie Investmentdepots mit einem Volumen von über 90.000 Euro. Zu ihrem Vermögen zählten zudem Gemälde, Möbel, Münzsammlungen und ein Auto. Nach der Erbteilung belief sich ihr Anteil auf mehr als 642.000 Euro.

Eines der geerbten Objekte hatte sie bereits für 112.500 Euro verkauft, wodurch ihr liquide Mittel zur Verfügung standen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Jobcenters und stellte klar, dass Personen mit erheblichem, verwertbarem Vermögen keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das Urteil präzisierte, dass in solchen Fällen allenfalls ein Darlehen – nicht jedoch eine direkte Förderung – in Betracht komme, sofern die Vermögenswerte innerhalb der Bewilligungsfrist veräußert werden könnten.

Das Gericht ging in seiner Begründung nicht näher darauf ein, wie geerbtes Vermögen im Einzelnen bei der Prüfung der Bürgergeld-Berechtigung in Baden-Württemberg bewertet wird. Es bekräftigte jedoch die geltenden Regelungen, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen ausgeschlossen sind, wenn beträchtliche finanzielle Mittel vorhanden sind.

Die Klage wurde abgewiesen, womit bestätigt wurde, dass die Frau aufgrund ihres Erbes keinen Anspruch auf Bürgergeld hat. Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle, in denen Antragstellende über liquide oder leicht verwertbare Vermögenswerte verfügen. Sozialleistungen bleiben demnach Personen vorbehalten, die über keine nennenswerten finanziellen Rücklagen verfügen.

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